Der Energieausweis

Grundsätzlich dient der Energieausweis zum Vergleich von energetischen Standards von Gebäuden. Der Eigentümer soll Mithilfe des Ausweises zu Sanierungsmaßnahmen motiviert werden. Eine Information zu möglichen Energiekosten wird den Miet- bzw. Kaufinteressenten aufgezeigt. Doch wann benötigt man einen Energieausweis? Und welcher Ausweis ist der richtige? Nachstehende Antworten geben einen Überblick:

Wann ist ein Energieausweis Pflicht?

Der Eigentümer benötigt bei Neuvermietung oder Verkauf seines Gebäudes einen gültigen Energieausweis. Er ist in der Pflicht, für die Ausstellung Sorge zu tragen. Bereits in der Immobilienanzeige sind Pflichtangaben zu dem Ausweis zu tätigen. Der Energieausweis muss unaufgefordert den potenziellen Käufern oder Neumietern vorgelegt werden. Kommt es zu einem Kauf- oder Mietvertragsabschluss, ist der Ausweis den Käufern/Mietern auszuhändigen.

Sofern der Verkäufer bzw. Vermieter seinen Pflichten hier nicht nachkommt, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 € geahndet werden. Energieausweise sind derzeit zehn Jahre lang gültig. Das gilt für den Bedarfs- sowie den Verbrauchsausweis.

Was ist ein Verbrauchs- bzw. Bedarfsausweis?

Es gibt zwei verschiedene Arten von Energieausweisen. Den Energieverbrauchs- sowie den Energiebedarfsausweis. Bei der Erstellung des Verbrauchsausweises bildet der tatsächliche Energieverbrauch von drei vollständigen Jahren die Basis für die Berechnung. Das Nutzerverhalten wird hier maßgebend abgebildet. Der Warmwasser- und Heizenergieverbrauch einer vierköpfigen Familie wird sich anders darstellen, als der Verbrauch in einem Single-Haushalt. Beide Haushaltsformen könnten jedoch das gleiche Gebäude bewohnen. Es zeigt sich, dass die Verbrauchsausweise nur wenig vergleichbar sind.

Der Aufwand für die Erstellung eines Energieverbrauchsausweises ist im Vergleich zum bedarfsorientierten Energieausweis eher gering. Der Energiebedarfsausweis wird auf Basis der Daten zu Gebäudegeometrie, Baukonstruktion und Anlagentechnik berechnet. Das Nutzerverhalten ist nicht von Bedeutung. Aufgrund der Erstellung dieses Ausweises unter normierten Randbedingungen ist die Vergleichbarkeit der Bedarfsausweise deutschlandweit gegeben.

Welcher Ausweis ist der richtige?

Bei bestehenden Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten darf ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. Freiwillig darf der Eigentümer sich für die Ausstellung eines Bedarfsausweises entscheiden.

Für alle Einfamilien-, Doppel- und klassische Reihenhäuser gilt: Sind in dem Gebäude bis zu vier Wohnungen vorhanden, ist folgende weitere Einteilung notwendig:

Wurde der Bauantrag vor dem 01. November 1977 gestellt, ist der bedarfsorientierte Energieausweis verpflichtend. Entspricht das Gebäude bereits dem energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977, ist die Ausstellung eines verbrauchsorientierten Energieausweises zulässig.

Für Gebäude mit einer Bauantragstellung ab dem 01. November 1977 darf der Energieverbrauchsausweis gewählt werden.

Energieausweise sind immer für das gesamte Gebäude auszustellen. Eine wohnungsweise Ausstellung ist nicht zulässig.

Für alle sogenannten Nichtwohngebäude darf ein verbrauchsorientierter Energieausweis ausgestellt werden. Wird das Gebäude gemischt genutzt als Wohn- und Nichtwohngebäude, ist die Ausstellung im Einzelfall zu betrachten. Unter Umständen sind hier dann zwei Ausweise zu erstellen.

Welche Gebäude benötigenkeinen Energieausweis?

Grundsätzlich unterliegen beheizte und gekühlte Gebäude dem Gültigkeitsbereich. Für diese sind in den oben genannten Fällen Energieausweise auszustellen. Ausnahmen bilden zum Beispiel Gebäude mit einer Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten pro Jahr, diverse Betriebsgebäude, unterirdische oder provisorische Gebäude, Zelte, Gebäude für religiöse Zwecke und Baudenkmäler. Für kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von 50 m² oder weniger sowie bei einer Zwangsversteigerung ist eine Ausweiserstellung ebenfalls nicht erforderlich.

Sie benötigen einen Energieausweis oder haben Fragen dazu?

Es ist nicht immer eindeutig, welche Art von Energieausweis der richtige für ein bestehendes Gebäude ist. Oft stellt sich die Frage, ob das Wohngebäude bereits durch nachträgliche Dämmmaßnahmen die Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt. Zudem kann die Abgrenzung eines Gebäudes durch eine historisch gewachsene Gebäudestruktur nicht eindeutig sein. In diesen Fällen ist eine differenziertere Betrachtung des Einzelfalls nötig. Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie gerne bei der Energieausweiserstellung.

Ihr Team vom Energie-Beratungs-Zentrum Hildesheim.


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